OLG Düsseldorf gibt zu erkennen, dass der Berufung von Tchibo wohl nicht stattgegeben wird

Hamburg,

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute einen Entscheidungstermin im Januar 2026 anberaumt und zu erkennen gegeben, dass der Berufung von Tchibo in der Unterlassungsklage gegen Aldi Süd wohl nicht stattgegeben wird.

Aldi Süd hatte Kaffees seiner Eigenmarken wiederholt unter Herstellungskosten verkauft. Dagegen hatte Tchibo geklagt, da dieses Verhalten nach Überzeugung von Tchibo gesetzwidrig ist und dem fairen Wettbewerb und damit am Ende auch den Verbrauchern schadet. In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Tchibo war dagegen beim Oberlandesgericht in Düsseldorf in Berufung gegangen. 

In der heute am OLG Düsseldorf durchgeführten Berufungsverhandlung wurde die Frage, ob auch Verlustverkäufe unter Herstellungskosten verboten sein sollten, intensiv und kontrovers diskutiert. Das Gericht hat erkennen lassen, dass es in seinem noch ausstehenden Urteil die Entscheidung der Vorinstanz wohl bestätigen wird. Dabei blieb auch in der zweiten Instanz unstreitig, dass Aldi Süd seinen Kaffee in den fraglichen Aktionen zu Verlustpreisen verkauft, oder, wie der Spiegel es treffend formulierte, „verramscht“ hat. Die entscheidende Frage war hier, ob das bestehende strikte gesetzliche Verbot des Verkaufes von Lebensmitteln unter Einkaufspreisen auch für andere Varianten von nachweislichen Verlustverkäufen gilt.

„Wir bedauern, dass das OLG zu dieser Auffassung neigt. Das Gericht würde damit eine Chance verpassen, einer strukturellen Fehlentwicklung im deutschen Lebensmittelhandel Einhalt zu gebieten“ sagt Arnd Liedtke, Unternehmenssprecher der Tchibo GmbH.

Verlustverkäufe unter Einkaufs- oder Herstellungskosten schaden dem Wettbewerb und damit langfristig den Verbrauchern gleichermaßen.

„Es kann aus Sicht des Wettbewerbs und der Verbraucher keinen Unterschied machen, ob der Kaffee als Fertigware eingekauft und weiterverkauft oder als Rohkaffee eingekauft, im Konzern geröstet und dann weiterverkauft wird“, so Liedtke weiter. „Alle Verlustverkäufe sollten gleichbehandelt werden.“ Die Urteilsverkündung und schriftliche Urteilsbegründung bleiben abzuwarten.

Die Monopolkommission hatte noch in der vergangenen Woche festgestellt, dass die Konzentration im deutschen Lebensmittelhandel bedenkliche Formen angenommen hat. Sie stellte in diesem Zusammenhang auch fest, dass die Unterscheidung von Verkäufen unter Einkaufspreis und Verkäufen unter Herstellungskosten willkürlich sei. Die Monopolkommission kritisiert, dass dies zu einer Privilegierung von vertikal integrierten Lebensmittelhändlern führe, die vom Gesetz nicht intendiert ist. Schon das Landgericht hatte in seinem Urteil dazu ein deutliches „Störgefühl“ festgestellt.


Weitere Informationen für Journalisten:

Arnd Liedtke, Director Corporate Communications
Telefon: +49 40 6387-2876
E-Mail: arnd.liedtke@tchibo.de


Über Tchibo:
Tchibo steht für ein einzigartiges Geschäftsmodell. Über sein Multichannel-Vertriebssystem bietet Tchibo neben Kaffee und den Einzelportionssystemen Cafissimo und Qbo die wöchentlich wechselnden Non Food-Sortimente und Dienstleistungen an. In acht Ländern betreibt Tchibo rund 900 Filialen und lokale Online-Shops. Deutschlandweit ist Tchibo zusätzlich in rund 16.000 Depots im Fach- und Lebensmittelhandel vertreten, in rund 8.000 davon werden auch Gebrauchsartikel angeboten. Das 1949 in Hamburg gegründete Familienunternehmen erzielte 2024 mit international 10.452 Mitarbeitenden 3,36 Milliarden Euro Umsatz. Tchibo ist Röstkaffee-Marktführer in Deutschland, Österreich, Tschechien und Ungarn und gehört zu den führenden E-Commerce-Firmen in Europa. Für seine nachhaltige Geschäftspolitik wurde Tchibo national und international mehrfach ausgezeichnet.